§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen “Hammer Geschichtsverein”.
1.2 Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz “eingetragener Verein”.
1.3 Der Sitz des Vereins ist Hamm.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des historischen Bewusstseins in allen Lebensbereichen. Der Verein will dazu beitragen, u.a. die Sozial- und Kulturgeschichte sowie die Technik- und Strukturgeschichte zu erforschen, die Kenntnisnahme über die lokale Geschichte einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen und den Erhalt von Kulturdenkmälern in der Region zu fördern. Der Hammer Geschichtsverein ist Förderverein des Stadtarchivs Hamm.
2.2 – Sammlung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen zur Finanzierung von Vorhaben im Sinne des Vereinszwecks.
– Herausgabe von Publikationen. Dazu kann der Verein einen Verlag als Zweckbetrieb einrichten.
– Durchführung von Veranstaltungen wie Filmvorführungen, Vorträgen, Symposien, Exkursionen usw., auch in Kooperation mit anderen Organisationen.
– Finanzielle und organisatorische Beteiligung an historisch relevanten Projekten in freier und institutioneller Trägerschaft sowie an der Denkmalpflege.
2.2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2.3 Die Vereinstätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeführt. Aufgaben, die sich nicht ehrenamtlich durchführen lassen, können gegen Vergütung ausgeführt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Eintritt der Mitglieder
3.1.1 Mitglied kann jede Person werden, die im Vereinssinne tätig werden will.
3.1.2 Auch juristische Personen – wie Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts – können Mitglieder werden.
3.1.3 Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Der Eintritt in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Mitglieder unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Erlaubnis des/der Erziehungsberechtigten beilegen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste im Sinne des Vereinszwecks erworben haben und deren Aufnahme im Sinne der Satzung besonders sinnvoll erscheint. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrarbeit gewählt.
3.2 Ende der Mitgliedschaft
3.2.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3.2.2 Der Austritt kann nur zum Ende eines laufenden Jahres erfolgen und muss bis zum 30. September desselben Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
3.2.3 Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
3.2.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen und die Arbeit des Vereins schädigt oder beeinträchtigt. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung in geeigneter Weise anzuhören. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzusenden.
§ 4 Beiträge
4.1 Jedes Mitglied muss einen Beitrag in einer Summe für das laufende Geschäftsjahr zahlen. Bei Eintritt oder Austritt im laufenden Geschäftsjahr ist der volle Jahresbeitrag sofort zu entrichten. Der Beitrag wird jährlich mit dem SEPA-Lastschriftenmandat im Januar eingezogen oder ist bis zum 31.12. des Geschäftsjahrs einzuzahlen.
4.2 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
4.3. Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss fest. Eine etwaige Änderung tritt mit Beginn des Folgejahres in Kraft
§ 5 Organe des Vereins
5.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
5.2 Für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins werden von der Mitgliederversammlung ein oder zwei Geschäftsführer/innen bestellt.
§ 6 Vorstand
6.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in. Der Vorstand ist berechtigt, den Geschäftsführer/innen für die Durchführung der laufenden Geschäfte Weisungen zu erteilen. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat kooptieren.
6.2 Zum erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus Geschäftsführer/in und Schriftführer/innen, die von der Mitgliederversammlung bestellt werden.
6.3 Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nur auf besonderen Wunsch hin geheim. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen.
6.4 Der/die Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich eine Vorstandssitzung ein. Die Einladung zur Vorstandssitzung soll den Vorstandsmitgliedern mindestens zwei Wochen vorher zugehen. In dringenden Fällen kann der Vorstand mit verkürzter Frist eingeladen werden, wobei in der Einladung auf die besonderen Gründe hinzuweisen ist.
6.5 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Der erweiterte Vorstand legt seine Beschlüsse in Protokollen nieder, die den Mitgliedern auf Antrag zugänglich zu machen sind.
6.6 Der erweiterte Vorstand ist zuständig für alle dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen und für die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.
6.6.1 Soweit es einen Wert von 200 € übersteigt, ist eine Alleinvertretung des Vereins ausgeschlossen. Die Gesamtvertretung ist zulässig:
a. durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 6.1 oder
b. durch den/die Vorsitzende/ und eine/n Geschäftsführer/in.
In sonstigen Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung kann der Verein durch eine/n Geschäftsführer/in vertreten werden.
6.6.2 Der/die Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.
6.6.3 Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
6.6.4 Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
6.6.5 Der/die Schriftführer/in ist für die Niederschriften der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zuständig.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres einzuberufen. Dies geschieht unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand auf schriftlichen Wunsch von 1/3 aller Mitglieder einberufen. Der Vorstand kann eine solche Versammlung aus besonderem Anlass auch selbst einberufen.
7.2 Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand vorliegen. Dringliche Anträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7.3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher, bei Satzungsänderung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse werden öffentlich gefasst, es sei denn, 1/10 der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung.
7.4 Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen ist.
7.5 Die Kassenprüfer überprüfen die Geschäftsführung des Vorstands. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Kassenprüfung zur Vorbereitung der Entlastung des Vorstands.
7.6 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Wahl des Vorstandes,
– Wahl zweier Kassenprüfer/innen,
– Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
– Entlastung des Vorstands,
– Diskussion und Abstimmung über Anträge,
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
– Ausschluss von Mitgliedern,
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 8 Auflösung des Vereins
8.1 Eine Auflösung des Vereins erfolgt durch die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
8.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
8.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Stadtarchiv Hamm und die Stadtgeschichtliche Abteilung des Gustav-Lübcke-Museums in Hamm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
9.1 Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung und Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
9.2 Die vorstehende Satzung ist am 30.09.1993 in Hamm errichtet und von den nachfolgenden Gründungsmitgliedern eigenhändig unterschrieben worden:
9.3 Die Satzung wurde am 14.05.2013 geändert bzw. ergänzt. Die Satzung wurde am 20.02.2015 geändert bzw. ergänzt. Die Satzung wurde am 10.10.2023 geändert.